Neue Corona-Einreiseverordnung ab dem 13.01.2021
Nach der neuen Verordnung müssen Einreisende aus Risikogebieten künftig spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise einen Nachweis auf Nichtvorliegen einer Corona-Infektion in Form eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Testergebnisses vorlegen. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt unberührt.
Die Verordnung verfügt außerdem strengere Vorgaben für Einreisende aus Risikogebieten, für die ein besonders hohes Risiko festgestellt wurde, entweder wegen einer besonders hohen Inzidenz oder des Auftretens einer bestimmten Variante des Coronavirus. So müssen Einreisende aus diesen Gebieten einen Nachweis zum Nichtvorliegen einer Corona-Infektion, der nicht älter als 48 Stunden ist, schon bei der Einreise mitführen. Beförderer müssen diese Nachweise vor Abreise überprüfen.
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren, sind bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte von der Anmeldepflicht ausgenommen, es sei denn sie kommen aus einem Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet. Sie sind außerdem bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden von der Test- und Nachweispflicht bei der Einreise aus Hochinzidenzgebieten ausgenommen. Für Virusvarianten-Gebiete gilt diese Ausnahme nicht.
Die Pflichten für Beförderer nach den "Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag" vom 05.11.2020 bleiben weitestgehend gleich.
Zwei Neuerungen ergeben sich bei der Einreiseanmeldung:
- Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen sind bei Beförderungen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle zu übermitteln (§ 6 Abs. 1).
- Beförderer, die Personen direkt aus einem Risikogebiet außerhalb von Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen ist (§ 6 Abs. 1).
Abweichend von den Anordnungen wird in der neuen Einreise-Verordnung außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beförderer die Beförderung von Einreisenden aus Risikogebieten zu unterlassen haben, wenn nach der Plausibilitätsprüfung der Bestätigung der digitalen Einreiseanmeldung die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind (§ 6 Abs. 1). Ferner wird die Pflicht zur 30-tägigen Aufbewahrung von Daten zur Identifikation der beförderten Personen, deren Kontaktdaten sowie von Passagierlisten und Sitzplänen auf alle Beförderer ausgeweitet (§ 7 Abs. 1).